Amazon muss Empfehlungen und Meldesysteme transparenter machen – Urteil des OLG Bamberg
Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bayern hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden, dass Amazon Kunden künftig genauer erklären muss, wie Produktempfehlungen zustande kommen und wie sich Rechtsverstöße melden lassen.
Warum wird ausgerechnet dieses Produkt angezeigt, und wie kann ein rechtswidriger Inhalt gemeldet werden? Auf diese Fragen gab Amazon Verbraucherinnen und Verbrauchern bislang nur unzureichende Antworten. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bayern nun entschieden, dass dies nicht ausreicht.
Amazons Empfehlungssysteme bestimmen, welche Produkte in welcher Reihenfolge angezeigt werden – auf Basis von Nutzungsverhalten, früheren Käufen und Suchanfragen. Zwar listete Amazon bislang Kriterien auf, verschwieg jedoch, wie diese gewichtet werden. Laut Gericht reicht das nicht aus. Künftig muss Amazon auch erläutern, welche Bedeutung die einzelnen Kriterien im Verhältnis zueinander haben.
„Produktvorschläge lenken die Aufmerksamkeit von Verbrauchern und können Kaufentscheidungen beeinflussen – auch wenn sie wie eine praktische Serviceleistung daherkommen“, sagt Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Nutzer müssen erkennen können, nach welcher Logik sie zustande kommen.“
Auch beim Melden von Rechtsverstößen sieht das Gericht Nachbesserungsbedarf. Gefälschte Markenwaren, volksverhetzende Rezensionen oder unzulässige Heilsversprechen sollten sich mit wenigen Klicks melden lassen. Bislang trug der entsprechende Button die Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ – eine Formulierung, die eher an einen Defekt als an einen Rechtsverstoß denken lässt. Zudem war ein Login erforderlich, bevor überhaupt eine Meldung möglich war. Das OLG Bamberg teilt die Einschätzung der Verbraucherzentrale Bayern, dass missverständliche Formulierungen und Login-Zwang die Meldung rechtswidriger Inhalte auf unzulässige Weise erschweren. „Ein Meldesystem muss leicht auffindbar und einfach nutzbar sein“, betont Halm. „Plattformen dürfen ihre Verantwortung nicht durch komplizierte Meldewege umgehen.“
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Amazon Informationen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht leicht zugänglich zur Verfügung stellte. Leichte Zugänglichkeit setzt laut Urteil voraus, dass ein durchschnittlicher Nutzer die Informationen ohne großen Aufwand finden kann. Verwendet ein Unternehmen Hyperlinks in seinen AGB, müssen diese so gestaltet sein, dass sie Verbrauchern einen verständlichen Weg weisen. Dies erfüllte die bisherige Gestaltung von Amazon nicht: Weder in den AGB noch über spätere Links wurde ausreichend deutlich darauf hingewiesen, welche Meldewege und Verfahren Verbrauchern nach dem Digital Services Act zur Verfügung stehen. „Es reicht nicht, Informationen irgendwo in den AGB zu verstecken. Amazon muss dafür sorgen, dass Nutzer sie dort finden, wo sie sie erwarten“, so Halm. Aufgrund des Urteils muss Amazon seine AGB-Gestaltung anpassen und Verbraucher leicht zugänglich über ihre Rechte informieren.
In zwei Punkten hatte die Verbraucherzentrale Bayern vor Gericht keinen Erfolg: Eine Einstellungsoption gegen Empfehlungen auch ohne Login scheiterte, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass Amazon in diesem Fall überhaupt personalisierte Daten nutzt. Auch eine sichtbarere Platzierung der AGB-Zusammenfassung ordnete das Gericht nicht an.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Juli 2026 (Az. 3 UKl 13/25 e) ist noch nicht rechtskräftig.



