Sexueller Missbrauch im Landkreis Kelheim: Haftbefehl gegen 35-Jährigen nach Cybergrooming
Nach einem über soziale Medien angebahnten Treffen mit einer Minderjährigen im Landkreis Kelheim ermittelt die Kriminalpolizei Landshut gegen einen 35-jährigen Mann aus Nordrhein-Westfalen wegen schweren sexuellen Missbrauchs.
Im Landkreis Kelheim ist am vergangenen Samstag, den 12.09.2026, bei der Polizeiinspektion Kelheim ein sexueller Missbrauch eines Kindes zur Anzeige gebracht worden. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen soll sich eine Minderjährige aus dem Landkreis Kelheim mit einem zunächst unbekannten Mann in einem Waldstück im nördlichen Landkreis Kelheim verabredet haben. Zuvor soll sie bereits über eine Social-Media-Plattform Kontakt zu ihm gehabt haben.
Bei dem Treffen am Freitag, den 11.09.2026, soll es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Mann und der Minderjährigen gekommen sein. Nachdem der Vater des Mädchens Anzeige erstattet hatte, leitete die Kriminalpolizeiinspektion Landshut umfangreiche Ermittlungen zur Identifizierung des Täters ein, der auf der Plattform unter einem Pseudonym aufgetreten war. Im Zuge der Ermittlungen geriet ein 35-jähriger Deutscher aus Nordrhein-Westfalen in den Fokus der Kriminalpolizei.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg wurde die Wohnung des Mannes am 13.09.2026 durch nordrhein-westfälische Einsatzkräfte durchsucht. Zeitgleich wurde ein beim Amtsgericht Regensburg erwirkter Haftbefehl gegen den 35-Jährigen wegen des dringenden Tatverdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vollzogen. Nach der Vorführung beim zuständigen Amtsgericht wurde er in eine Justizvollzugsanstalt in Nordrhein-Westfalen eingeliefert. Die Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Landshut, insbesondere die Auswertung sichergestellter Datenträger, dauern weiter an.
Im Zusammenhang mit dem Fall weist die Polizei auf die Gefahren des sogenannten Cybergrooming hin. Dabei suchen Personen über das Internet gezielt Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, um diese sexuell zu belästigen, zum Bildertausch zu bewegen oder zu Treffen zu überreden. In sozialen Netzwerken, Chat-Foren oder Online-Spielen nutzen Täterinnen und Täter zunächst harmlos wirkende Kontaktmöglichkeiten, um Vertrauen aufzubauen. Ziel kann sein, Minderjährige zu sexuellen Handlungen zu bewegen oder zum Versand von Nacktbildern aufzufordern. Das Dunkelfeld solcher Taten wird von der Polizei als deutlich größer eingeschätzt, als es die bekannten Fälle vermuten lassen. Täterinnen und Täter sind dabei nicht ausschließlich Erwachsene, auch Jugendliche können Gleichaltrige im Internet belästigen.
Nach Paragraf 176a Strafgesetzbuch ist bereits der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt strafbar. Das betrifft etwa das Überreden Minderjähriger zu sexuellen Handlungen in der realen oder digitalen Welt sowie das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte, darunter Nacktbilder. Bereits der Versuch ist in diesen Fällen strafbar.
Die Polizei betont, dass es betroffenen Kindern und Jugendlichen oft schwerfällt, sich Eltern oder anderen Bezugspersonen anzuvertrauen. Eltern und Kinder sollten deshalb gemeinsam Vereinbarungen für den Ernstfall treffen. Bei einem Verdacht auf Cybergrooming rät die Polizei dazu, den Chat-Verlauf zu dokumentieren, sich an die örtliche Polizeidienststelle zu wenden und dort nachzufragen, wie Beweise gesichert werden können, da das eigenständige Sichern anzüglicher Bilder oder Videos unter Umständen selbst strafbar sein kann. Nach Absprache mit der Polizei kann der Absender blockiert oder eine Löschung des Accounts beim jeweiligen Netzwerk beantragt werden. Zudem verweist die Polizei auf Opferberatungsstellen, die Kindern und Eltern helfen, das Erlebte zu verarbeiten.



