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Landkreis Günzburg: Wohl schärfere Corona-Maßnahmen ab 29. März

Die Inzidenz am 27. März ist entscheidend

Der Landkreis Günzburg wird voraussichtlich am Samstag, den 27.03.2021 den dritten Tag in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschreiten. Für diesen Fall würden ab Montag, den 29.03.2021 somit strengere Vorgaben gelten.

Hinsichtlich der Kontaktbeschränkung bedeutet dies, dass sich Angehörige des eigenen Hausstands nur noch mit einer weiteren Person treffen dürfen. Zulässig ist außerdem die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Es ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt.  Mannschaftssport ist untersagt.

Der Betrieb und die Nutzung sämtlicher Sportstätten ist nur unter freiem Himmel zulässig.

Ladengeschäfte der Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind geschlossen. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften nach dem Prinzip Click & Collect ist möglich unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen, wie z. B. FFP2-Maskenpflicht für Kunden.  Von der Schließung ausgenommen sind

weiterhin der Lebensmittelhandel sowie beispielsweise Apotheken, Drogerien oder Bau- und Gartenmärkte.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen gelten für Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Des Weiteren ist der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform nicht erlaubt.

Der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, einschließlich der Prüfungen) sowie die Durchführung von Nachschulungen und Eignungsseminaren sind weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Bestimmungen zulässig.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. In diesem Zeitraum ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  5. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  6. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Hinsichtlich spezieller Schutzregelungen für vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheime und Seniorenresidenzen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV) gilt Folgendes:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 oder gibt es größere Ausbruchsgeschehen, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde – unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anzuordnen.

Der Landkreis Günzburg hat unabhängig von der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 bereits mit Allgemeinverfügung vom 08.03.2021 für die Beschäftigten von vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, IntensivpflegeAbWGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen eine Testung zweimal pro Kalenderwoche in einem Abstand von mindestens 3 Tagen, in denen der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, angeordnet. Die Testpflicht reduziert sich auf einen Test pro Woche, wenn in der jeweiligen Einrichtung, die Prozentzahl der geimpften Bewohner über 80 beträgt.

UPDATE vom 27.03.2021:
Landkreis Günzburg: Schärfere Corona-Maßnahmen ab 29. März

 

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