Bundesrat: Neuer Straftatbestand „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“ soll kritische Infrastruktur schützen
Eine Gesetzesinitiative Hessens will unbefugtes Eindringen in Kraftwerke, Flughäfen oder Bahnhöfe und das Überfliegen mit Drohnen künftig unter Strafe stellen.
Auf Initiative Hessens hat der Bundesrat am 16. Oktober 2026 beschlossen, beim Bundestag einen Gesetzentwurf einzubringen. Er sieht vor, den Straftatbestand „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“ ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. Damit sollen kritische Infrastrukturen besser geschützt werden.
Der neue Tatbestand soll das widerrechtliche Eindringen in kritische Anlagen sowie den unbefugten Aufenthalt dort unter Strafe stellen. Auch das unbefugte Überfliegen solcher Anlagen mit Drohnen soll strafbar sein. Welche Anlagen als kritisch gelten, ist bereits im KRITIS-Dachgesetz geregelt. Dazu zählen etwa Kraftwerke, Flughäfen, Bahnhöfe oder Wasseraufbereitungsanlagen. Ziel sind härtere Strafen für Taten, die einen Angriff oder eine Sabotage der Anlagen vorbereiten.
Funktionierende kritische Infrastrukturen seien eine tragende Voraussetzung für das Gemeinwesen, die öffentliche Sicherheit und die wirtschaftliche Stabilität Deutschlands, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Sie seien besonders schutzbedürftig. Schon kleine Störungen könnten erhebliche Folgen für die Allgemeinheit haben, wie der großflächige Stromausfall nach einem Brandanschlag auf eine Kabelbrücke Anfang des Jahres in Berlin zeige. Angriffen solcher Art gehe häufig eine Beobachtungsphase voraus, bei der etwa Betriebsabläufe und Schwachstellen ausgespäht werden.
Außerdem sei ein Anstieg von Vorfällen zu beobachten, bei denen kritische Anlagen unbefugt betreten oder überflogen wurden, ohne dass es anschließend zu Angriffen oder Sabotageakten gekommen sei. Insbesondere die Zahl illegaler Drohnenüberflüge ist nach Angaben der Länder gestiegen. Bis Dezember 2025 seien mehr als 1.000 verdächtige Drohnenflüge gemeldet worden, bei denen militärische Einrichtungen, Flughäfen und andere kritische Infrastruktur betroffen waren. Gerade bei Flughäfen führten diese zu erheblichen Beeinträchtigungen. Ähnliches gelte für Protestaktionen auf Rollfeldern oder Rollwegen von Flughäfen.
Die bestehenden Straftatbestände, etwa Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, reichten nach Ansicht der Länder angesichts der aktuellen Gefährdungslagen nicht mehr aus. Sie dienten vor allem dem Schutz der Grundstückseigentümer oder Mieter, nicht aber dem Schutz der Allgemeinheit. Bei dem neuen Tatbestand soll für die Strafverfolgung daher kein Strafantrag erforderlich sein.
Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Anschließend ist der Bundestag am Zug. Gesetzliche Vorgaben, wann der Bundestag den Vorschlag der Länder beraten muss, existieren nicht.



